4. In Anwendung von Art. 22 Abs. 4 VRPG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Parteientschädigungen sind keine geschuldet. Seite 4 Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Erläuterungsgesuch von A. ______ wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.