b) Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1). Indessen ist das Erläuterungsverfahren nicht dazu da, eine inhaltliche Wiedererwägung des gefällten Entscheids zu erwirken (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 5G_4/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2).