Da sich das Erläuterungsgesuch auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 23. Oktober 2018 bezieht, ist dieses zur Behandlung des Gesuchs grundsätzlich zuständig. Im Übrigen ist das Erläuterungsgesuch im Prinzip an keine Frist gebunden (BGE 139 III 379 E. 2.1). Immerhin wird im Rahmen einer Rückweisung verlangt, dass noch kein (neuer) Entscheid der Vorinstanz ergangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2009 vom 5. Mai 2009 E. 1.2), doch ist dies hier offensichtlich nicht der Fall.