_ neu geprüft werden. Die Tatsache, dass die Vorinstanz dem Urteilsspruch offenbar ein anderes Verständnis entgegenbringt, begründet keinen Erläuterungsbedarf der Gesuchsteller (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 3 mit Verweisen). Die Vorinstanz ihrerseits stellt sich ablehnend gegenüber einer Erläuterung. Zufolge nicht nachgewiesenen Klarstellungsbedürfnisses seitens der Gesuchsteller ist auf das Erläuterungsgesuch damit nicht einzutreten.