b) Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Gesuchsteller letztlich nicht aufzeigen, inwiefern die von ihnen im fraglichen Urteil zitierte Erwägung in Verbindung mit dem Dispositiv unklar ist. Im Gegenteil ist aus ihren Ausführungen zu schliessen, dass für sie an sich klar ist, dass das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit der betreffenden Erwägung zum Ausdruck gebracht habe, es müsse lediglich der Verkehrswert der Liegenschaft C. ______ neu geprüft werden.