zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Aufgrund dieser zwei Auszüge würden sie zum Schluss gelangen, dass ein steuerbarer Liquidationsgewinn nur noch durch einen höheren Verkehrswert der Liegenschaft C. ______ von über CHF 2‘740‘000.-- entstehen könne. Derweil habe sich im Austausch mit der Vorinstanz aber ergeben, dass diese die Dispositive so verstehe, sie dürfe den gesamten Liquidationsgewinn erneut prüfen.