3. a) Die Gesuchsteller verweisen bezüglich Darlegung ihres Erläuterungsbedarfs auf das Fazit in E. 2.4 in den beiden Urteilen betreffend Kantons- und Gemeindesteuer bzw. direkte Bundessteuer, wo folgendes festgehalten werde: „Erweist sich der Verkehrswert der Liegenschaft C. ______ (B. ______ ) von Fr. 2‘740‘000.-- als korrekt, resultiert aus der Privatentnahme genannter Liegenschaft kein steuerbarer Liquidationsgewinn.“ Weiter werde im Dispositiv (Ziff. 1) bezüglich Höhe des Liquidationsgewinns bei der Liegenschaft B. ______ zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.