Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Zirkular-Beschluss vom 18. März 2020 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, H. Blaser Obergerichtsschreiber M. Giger Verfahren Nr. O2V 19 28 Gesuchsteller A. ______ vertreten durch: RA AA. ______ Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau Gegenstand Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Obergerichts O2V 17 20 vom 23. Oktober 2018 Rechtsbegehren a) der Gesuchsteller (sinngemäss): Es sei die Ziffer 1 des Dispositivs in den Urteilen O2V 17 20 und O2V 17 22 des Ober- gerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 23. Oktober 2018 im Sinne von Art. 28 VRPG zu erläutern. b) der Vorinstanz: (keine Anträge) Sachverhalt A. Mit Veranlagung vom 17. Juli 2017 setzte die kantonale Steuerverwaltung im Zusammen- hang mit der Überführung von im Eigentum von A. ______ stehenden Liegenschaften im Steuerjahr 2013 den Liquidationsgewinn für die Staats- und Gemeindesteuer auf Fr. 2‘477‘900.-- fest. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 17. August 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 entschied dieses wie folgt: „1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A. ______ wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 mitsamt zugrundeliegender Verfügung vom 17. November 2016 aufgehoben und die Sache bezüglich der Höhe des Liquidationsgewinns bei der Liegenschaft in B. ______ zur ergänzenden Abklärung und Neuentscheidung an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Anschliessend ist über die Liquidationsgewinnabrechnung neu zu verfügen. (…)“ B. Am 15. August 2019 reichten A. ______ beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden das vorliegende Erläuterungsgesuch mit eingangs aufgeführtem Rechtsbegehren ein (act. 1). Die Steuerverwaltung liess sich am 3. September 2019 dazu vernehmen, ohne konkret Antrag zu stellen (act. 3). Mit Replik vom 30. Oktober 2019 hielten die Gesuchsteller an ihren Anträgen fest (act. 6). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Seite 2 Erwägungen 1. Art. 28 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG; bGS 143.1), der die Berichtigung und Erläuterung regelt, sieht in Absatz 2 folgendes vor: Ist der Rechtsspruch einer Verfügung oder eines Entscheides unklar oder enthält er Widersprüche, so wird er von der Behörde, die ihn gefällt hat, von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei erläutert. Da sich das Erläuterungsgesuch auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 23. Oktober 2018 bezieht, ist dieses zur Behandlung des Gesuchs grundsätzlich zuständig. Im Übrigen ist das Erläute- rungsgesuch im Prinzip an keine Frist gebunden (BGE 139 III 379 E. 2.1). Immerhin wird im Rahmen einer Rückweisung verlangt, dass noch kein (neuer) Entscheid der Vorinstanz ergangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2009 vom 5. Mai 2009 E. 1.2), doch ist dies hier offensichtlich nicht der Fall. 2. a) Laut der Rechtsprechung bezwecken Erläuterung und Berichtigung nicht die materi- elle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2012 vom 11. März 2013 E. 4.2.1). Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden. b) Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1). Indessen ist das Erläuterungsverfahren nicht dazu da, eine inhaltliche Wiedererwägung des gefällten Entscheids zu erwirken (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 5G_4/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2). c) Eine Unklarheit liegt vor, wenn die Parteien oder die mit dem Vollzug (bzw. nach Rückweisung mit der weiteren Abklärung) betrauten Gerichte oder Behörden den Entscheid tatsächlich subjektiv anders verstehen als es die Meinung des urteilenden Gerichtes war. Es kommt insofern nicht darauf an, ob der Entscheid klar und voll- Seite 3 ständig gedacht und gewollt war. Die blosse Behauptung, die Formulierung einer Entscheidung sei für eine Partei unverständlich, genügt indessen nicht zur Begrün- dung eines Erläuterungsanspruchs. Vielmehr hat die um Erläuterung ersuchende Partei substantiiert darzulegen, weshalb und inwiefern der fragliche Entscheid für sie unklar ist. Sie hat das Klarstellungsbedürfnis plausibel zu machen. Der Erläute- rungsbedarf ist vom Gericht – von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen – nur mit Zurückhaltung zu bejahen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2 mit Verweisen). 3. a) Die Gesuchsteller verweisen bezüglich Darlegung ihres Erläuterungsbedarfs auf das Fazit in E. 2.4 in den beiden Urteilen betreffend Kantons- und Gemeindesteuer bzw. direkte Bundessteuer, wo folgendes festgehalten werde: „Erweist sich der Ver- kehrswert der Liegenschaft C. ______ (B. ______ ) von Fr. 2‘740‘000.-- als korrekt, resultiert aus der Privatentnahme genannter Liegenschaft kein steuerbarer Liquidationsgewinn.“ Weiter werde im Dispositiv (Ziff. 1) bezüglich Höhe des Liquidationsgewinns bei der Liegenschaft B. ______ zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Aufgrund dieser zwei Auszüge würden sie zum Schluss gelangen, dass ein steuerbarer Liquidationsgewinn nur noch durch einen höheren Verkehrswert der Liegenschaft C. ______ von über CHF 2‘740‘000.-- entstehen könne. Derweil habe sich im Austausch mit der Vorinstanz aber ergeben, dass diese die Dispositive so verstehe, sie dürfe den gesamten Liquidationsgewinn erneut prüfen. b) Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Gesuchsteller letztlich nicht aufzeigen, inwiefern die von ihnen im fraglichen Urteil zitierte Erwägung in Verbindung mit dem Dispositiv unklar ist. Im Gegenteil ist aus ihren Ausführungen zu schliessen, dass für sie an sich klar ist, dass das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit der betreffenden Erwägung zum Ausdruck gebracht habe, es müsse lediglich der Verkehrswert der Liegenschaft C. ______ neu geprüft werden. Die Tatsache, dass die Vorinstanz dem Urteilsspruch offenbar ein anderes Verständnis entgegenbringt, begründet keinen Erläuterungsbedarf der Gesuchsteller (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 3 mit Verweisen). Die Vorinstanz ihrerseits stellt sich ablehnend gegenüber einer Erläuterung. Zufolge nicht nachgewiesenen Klarstellungsbedürfnisses seitens der Gesuchsteller ist auf das Erläuterungsgesuch damit nicht einzutreten. 4. In Anwendung von Art. 22 Abs. 4 VRPG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Parteientschädigungen sind keine geschuldet. Seite 4 Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Erläuterungsgesuch von A.______ wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Gesuchsteller über deren Rechtsvertreter sowie die Steuerverwaltung. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Marc Giger versandt am: 20. März 2020 Seite 5