1. Die Beschwerde von A1. und A2. wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. August 2019 teilweise im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.