3.2 Nachdem die Beschwerdeführer weder eine konkret bezifferte und belegte Entschädigungsforderung gestellt haben noch ersichtlich wäre, dass der Aufwand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren denjenigen Aufwand übersteigen würde, der jedem für die Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann, ist im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung auszurichten. Seite 9 Demnach erkennt das Obergericht: