Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung das Tonstudio im konkreten Ausnahmefall der selbständigen Erwerbstätigkeit von A2. dient und die geltend gemachten geschäfts- oder berufsmässig begründeten und verbuchten Kosten abgezogen werden dürfen. Mit Hinblick auf das Ergebnis erübrigt sich damit ein Augenschein durch das Gericht. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit gutzuheissen.