vgl. auch BGE 133 II 420 E. 4.5 und Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich 2 DB.2012.218/2 ST.2012.242 vom 8. Januar 2013 E. 2e). Zudem führt A2. betreffend seiner selbständigen Erwerbstätigkeit eine Buchhaltung, wobei im Jahr 2016 sowohl die Einnahmen aus dem Tonstudio als auch die Investitionen in das Studio verbucht worden waren (act. 13.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung das Tonstudio im konkreten Ausnahmefall der selbständigen Erwerbstätigkeit von A2. dient und die geltend gemachten geschäfts- oder berufsmässig begründeten und verbuchten Kosten abgezogen werden dürfen.