Dies zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit von A2., welcher nebst seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Musik- und Kulturschule Hinterthurgau als selbständiger Produzent erwerbstätig ist (act. 13.2). Das Studio im neu errichteten Wohnhaus der Familie wurde ausschliesslich zu beruflichen Zwecken geplant und erstellt. Und auch die dafür getätigten Investitionen in den Ausbau des Tonstudios und dessen Einrichtung dienen ausschliesslich beruflichen Zwecken. Damit überwiegt in Bezug auf das Studio klarerweise die geschäftliche Nutzung und es ist demnach dem Geschäftsvermögen zuzuweisen.