In einem Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2013 (2 DB.2012.218; 2 St.2021.242) ging es um den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Ökonomiegebäude der Steuerpflichtigen beziehungsweise um die Frage, wie der Betrieb der Solarstromanlage rechtlich zu qualifizieren sei. In Erwägung 2 e) wurde festgehalten: „Einrichtungen einer Liegenschaft, welche einer selbständigen Erwerbstätigkeit dienen und damit handelsrechtlich aktivierungsfähig und aktivierungspflichtig sind, bilden auch dann Geschäftsvermögen und können abgeschrieben werden, wenn die betreffende Liegenschaft nach Massgabe der Präponderanzmethode dem Privatvermögen angehört.