Seite 6 objektivierte Willensäusserung. Die buchmässige Behandlung stellt ein Indiz für die Zuteilung dar (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 100 zu Art. 18 DBG; REICH/VON AH, a.a.O., N. 50 zu Art. 18 DBG). Für die Zuteilung eines Vermögensobjektes kommt die Präponderanzmethode zur Anwendung. Danach wird das Objekt gänzlich demjenigen Vermögenswert zugewiesen, dem es überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % dient. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist auf die technisch-wirtschaftliche Funktion des in Frage stehenden Wirtschaftsgutes im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt abzustellen.