2.2 Nach Art. 21 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 DBG). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten und verbuchten Kosten abgezogen (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 27 Abs. 1 DBG). Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 3ff. zu Art. 27 DBG). Dazu gehören nach Art. 30 Abs. 2 lit. a StG insbesondere die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen (vgl. ebenso Art. 27 Abs. 2 lit. a DBG).