Seite 5 bar, da anhand der Fotos schwierig festzustellen erscheint, welche Teile mobil beziehungsweis immobil sein sollen, zumal die Steuerverwaltung ihre Überlegungen, anhand welcher Kriterien sie konkret die Unterscheidung vornahm, nicht darlegt. Die Durchführung eines Augenscheins zur Klärung des strittigen Sachverhalts wäre somit angebracht gewesen und die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer erscheint wahrscheinlich.