123 DBG). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich für die Steuerpflichtigen die Berechtigung Beweisanträge zu stellen, an der Beweiserhebung teilzunehmen und sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 19 zu Art. 123 DBG). Nach Art. 158 Abs. 1 StG werden die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Einschätzung erheblichen Tatsachen festzustellen.