1.3 Nach Art. 168 Abs. 1 Satz 2 StG stellt die Veranlagungsbehörde zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Kooperationsmaxime; RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 123 DBG). Daraus ergibt sich die Pflicht und das Recht