35 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). In der Eingabe vom 21. Oktober 2019 wurde dann aber nicht nur zur Qualifikation des Tonstudios ein Antrag gestellt, sondern es wurde neu zusätzlich beantragt und begründet, dass die Gartenarbeiten im Jahr 2016 beim Liegenschaftsunterhalt als Aufwand anzurechnen seien (act. 5). Unabhängig davon, dass diese neue Begründung samt Antrag erst nach Ablauf der Einsprachefrist gestellt wurde (vgl. E. 1.1), kann auf diese Ausweitung des Streitgegenstands hinsichtlich der Thematik Garten nicht eingetreten werden.