Da in der Beschwerdeeingabe diesbezüglich kein Rechtsbegehren gestellt beziehungsweise offensichtlich versehentlich kein Rechtsbegehren ausformuliert wurde, obwohl die Eingabe entsprechende Hinweise …“stelle folgende Anträge:“ und …“eingangs gestellten Anträge“ enthielt, wurde die Beschwerde zur Formulierung des Antrages an die Beschwerdeführer zurückgewiesen (act. 3; vgl. Art. 59 i.V.m. Art. 35 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]).