Daneben ist für die Umschreibung des strittigen Rechtsverhältnisses aber auch die Begründung der Parteianträge von Bedeutung. Einerseits ist sie als Hilfsmittel zur Konkretisierung der Rechtsfolgebehauptung heranzuziehen, andererseits sind die einzelnen Rügen insofern bestimmend, als es Sache der opponierenden Partei ist, die Beanstandungen vorzutragen, die sie anzubringen hat und die untersucht werden sollen (AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 12 VwVG).