1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 188 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG, bGS 621.11) kann der Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht schriftlich mit Beschwerde angefochten werden. Die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12. September 2019, welche die Steuerverwaltung an das dafür zuständige Obergericht weiterleitete, hat nur A2. unterschrieben. Jedoch gilt die gesetzliche Vermutung, dass er auch für seine Ehefrau A1. gehandelt hat (Art. 156 Abs. 3 StG; StE 1998 B 13.5 Nr. 4; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 113 DBG; act. 1 und act. 2).