Seite 2 D. Mit Replik vom 13. Januar 2020 hielten A1. und A2. an ihrem Standpunkt fest (act. 15). Die Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. E. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen