In Bezug auf die Qualifikation des Tonstudios als Geschäftsvermögen und in Bezug auf den Abzug für Gartenarbeiten wurde die Einsprache abgewiesen (act. 6.1 und act. 13.2). C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von A2. am 12. September 2019 erhobene Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden (act. 1). Da die Beschwerde keinen Antrag enthielt, wurde A1. und A2. eine Frist zur Verbesserung angesetzt (act. 3). Innert erstreckter Frist ging am 1. November 2019 die verbesserte Beschwerdeschrift beim Obergericht ein (act. 5). Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde (act. 12).