b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Sachverhalt A. A1. ist Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 0001 in B.. Gemäss Schätzungsprotokoll der Grundstück-Schätzungskommission vom 30. November 2017 handelt es sich beim Wohnhaus mit Studio um einen Neubau mit Baujahr 2016. A2. ist sowohl unselbständig als auch selbständig erwerbstätig. Zu letzterem Zweck dient ihm ein Tonstudio in der Liegenschaft mit einer Fläche von 60 m2 (act. 13.10 und act. 13.2).