b. Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Im vorliegenden Fall haben somit die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘200.-- ist daran anzurechnen. c. Entschädigungen sind beim vorliegenden Verfahrensausgang keine zuzusprechen. Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A.__________ wird abgewiesen.