Ausserrhoden hätten eine allenfalls abweichende Berechnung des Unternehmenswertes durch die St. Galler Veranlagungsbehörden nämlich ohnehin nicht unbesehen zu übernehmen, worauf die Vorinstanz richtig hinweist. In jedem Kanton, in welchem eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht besteht, ist nämlich von der jeweiligen Steuerbehörde ein eigenes Veranlagungsverfahren durchzuführen (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis, SR 642.141).