2019 das kantonale Steueramt St. Gallen jedenfalls ohne Kürzung von einem Brutto-Steu- erwert pro Aktie im Betrag von Fr. 33‘800.-- ausging (KStV.AR.act. 3) und keine davon abweichende Bewertung ins Recht gelegt wurde. Letztlich spielt dies allerdings im vorliegenden Verfahren ohnehin keine Rolle. Die Veranlagungsbehörden in Appenzell Ausserrhoden hätten eine allenfalls abweichende Berechnung des Unternehmenswertes durch die St. Galler Veranlagungsbehörden nämlich ohnehin nicht unbesehen zu übernehmen, worauf die Vorinstanz richtig hinweist.