SSK sehen die St. Gallischen Veranlagungsbehörden - während diese Alternative in Appenzell Ausserrhoden nicht explizit vorgesehen ist - eine sog. Ertragswertkürzung basierend auf den Lohnsummen und Beteiligungsquoten vor. Weshalb die Beschwerdeführer auf dem entsprechenden Formular an das Steueramt St. Gallen das Feld „Neuantrag“ angekreuzt haben, wenn sie gleichzeitig in der Einsprache selbst anführen, sie hätten bereits „bis zu unserem Wegzug aus dem Kanton St. Gallen [...] jeweils schon von diesem Kürzungsantrag Gebrauch gemacht“, und ob denn diesem Antrag überhaupt je stattgegeben worden ist, bleibt unklar, nachdem in der Bewertung vom 4. Februar