Die Vorinstanz geht in diesem Zusammenhang konkret davon aus, A. ______ sei allenfalls zwar in Bezug auf die reine Verkaufstätigkeit hauptsächlich an der Wertschöpfung beteiligt, während jedoch zumindest im Werkstattbereich auch weitere Mitarbeiter wesentlich zum Betriebsgewinn beitragen würden. Die Beschwerdeführer haben auf eine Replik verzichtet und diese - grundsätzlich schlüssige und nachvollziehbare - Argumentation der Vorinstanz nicht in Frage gestellt oder widerlegt.