Ein Bonus bzw. die Aussicht auf einen solchen dient denn auch im Allgemeinen der Motivation der Arbeitnehmer und ist im Regelfall als angemessene Beteiligung am durch die Arbeit mitgeschaffenen Erfolg der Unternehmung gedacht. Arbeitnehmer, deren Arbeit in keinem direkten Zusammenhang mit dem Erfolg der Unternehmung steht, werden daher normalerweise nicht mit Sonderbonuszahlungen (und schon gar nicht, wie im konkreten Fall gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift, in der Höhe einer Bruttolohnzahlung) zusätzlich entlöhnt.