b. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer zu 100% an der C.__________ beteiligt sind. Diese starke Personenbezogenheit ist allerdings gerade bei KMU nichts Aussergewöhnliches und berechtigt noch nicht per se die Berücksichtigung eines Einschlags bei der Bewertung. Im Kommentar SSK wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durchaus denkbar bzw. sogar wahrscheinlich sei, dass auch eine Gesellschaft mit nur einem Angestellten im Markt Reputation und Kundenstamm aufbauen könne, die unabhängig von der Persönlichkeit des Mitarbeiters einen Marktwert darstellten.