a. Am 23. Mai 2019 haben die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz im Rahmen des Einspracheverfahrens beantragt, es sei eine Kürzung des gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 28 in der Höhe von Fr. 3‘380‘000.-- ermittelten Unternehmenswerts vorzunehmen, weil das Unternehmen dominant von der Leistung des Eigentümers A. ______ abhängig sei. Der in formeller Hinsicht verlangte Antrag liegt damit vor, so dass die Vorinstanz vertieft zu prüfen hatte, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer von der Grundregelung im Kreisschreiben Nr. 28 abweichenden Bewertung des Aktienpakets der C.__________ gegeben sind oder nicht.