34 des Kreisschreibens Nr. 28 festgelegte Bewertungsweise wird von den Beschwerdeführern denn auch zu Recht nicht grundsätzlich in Frage gestellt (nachdem im konkreten Fall auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung der im Kreisschreiben vorgesehenen Praktikermethode per se zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen würde). Auch bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass die Festlegung des Aktienwerts auf Fr. 33‘800.-- pro Aktie falsch wäre, wenn dafür auf die Grundsatzbestimmung in Rz. 34 Kreisschreiben Nr. 28 abgestellt wird.