Im vorliegenden Fall steht allerdings einzig die Beteiligungsbewertung einer natürlichen Person für die Vermögenssteuer in Frage. In solchen Konstellationen zieht das Bundesgericht das Kreisschreiben Nr. 28 regelmässig in seine Erwägungen mit ein (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2013 und 2C_310/2013 vom 18. September 2013, E. 3.6; Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich ST.2015.43 vom 29. Mai 2015, E. 2b).