Diese ist tendenziell auf kleinere Unternehmen wie das in Frage stehende Unternehmen der Beschwerdeführer zugeschnitten. Sollte im Einzelfall eine juristische Person ihre Beteiligung handelsrechtskonform anhand einer anderen spezifischeren Methode bewerten und erweist sich diese im Ergebnis als sachgerecht, so ist zwar gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts seitens der Steuerbehörden nicht in jedem Fall zwingend die im Kreisschreiben Nr. 28 vorgesehene Praktikermethode anzuwenden: