b. Da im Kanton Appenzell Ausserrhoden die Anwendung des Kreisschreibens Nr. 28 darüber hinaus rechtssatzmässig vorgesehen ist, indem der kantonale Gesetzgeber in Art. 286 Abs. 1 i.V.m. Art. 43 ff. StG die Bewertungsgrundsätze an den Regierungsrat delegiert hat, welcher in Art. 31 StV ausdrücklich auf das Kreisschreiben Nr. 28 verweist, hat die Vorinstanz für die Bewertung der in Frage stehenden Beteiligungspapiere der C.__________ somit zu Recht auf die im Kreisschreiben Nr. 28 festgelegten Grundsätze abgestellt.