a. Beim Kreisschreiben Nr. 28 handelt es sich um eine von der SSK erlassene Verwaltungsverordnung, d.h. eine Dienstanweisung, die sich in erster Linie an die kantonalen Steuerverwaltungen wendet. Mit diesem Kreisschreiben wird bezweckt, im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere für die Vermögenssteuer zu erreichen. Grundsätzlich können solche Verwaltungsverordnungen nicht direkt Rechte und Pflichten begründen (Urteil des Bundesgerichts 2C_277/2018 vom 6. Mai 2019, E. 4.2).