14 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Nach welchen Regeln der Verkehrswert konkret zu ermitteln ist, schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen indessen nicht vor, weshalb ihnen ein weiter Gestaltungsspielraum offen steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_321/2019 vom 1. Oktober 2019, E. 2.2, m.w.H.).