b. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (Art. 42 Abs. 1 StG). Die in Art. 43 StG vorgesehene Bewertung des Vermögens zum Verkehrswert ist für die Kantone im Harmonisierungsrecht des Bundes vorgeschrieben, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]).