a. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden erhebt zur Deckung seiner Ausgaben u.a. Einkom- mens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen (Art. 1 Abs. 1 lit. a Steuergesetz [StG, bGS 621.11]). Die Beschwerdeführer sind im Kanton Appenzell Ausserrhoden infolge ihres Wohnsitzes in B.__________ für die im vorliegenden Verfahren umstrittenen Staatsund Gemeindesteuern 2017 unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StG).