D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der von den Beschwerdeführern am 7. August 2019 beim Obergericht eingereichte „Rekurs“ (richtig: Beschwerde) mit dem eingangs erwähnten Antrag, mit welchem die Beschwerdeführer an der schon im Rahmen des Einspracheverfahrens verlangten Ertragswertkürzung für die bei der Steuerveranlagung zu berücksichtigenden Werte der Aktien der C.__________ festhalten. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2019 beantragte die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführer seien zwar unbestrittenermassen zu 100% an der C.__