Seite 2 rern selbst auch weitere Mitarbeiter mit ausgezeichneten Qualifikationen zur Erarbeitung des Unternehmensresultats beigetragen hätten. Gemäss AHV-Lohnbescheinigungen 2017 seien im Jahr 2017 insgesamt 17 Personen bei der C.__________ beschäftigt gewesen. Deshalb könne der Unternehmenswert nicht einzig von der Leistung des Steuerpflichtigen abhängig gemacht werden. Die Voraussetzungen für die beantragte Ertragswertkürzung im Rahmen der für die Steuerveranlagung zu berücksichtigenden Werte seien somit nicht erfüllt.