B. Am 23. Mai 2019 erhoben die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen diese Veranlagung und verlangten, die 100 Namenaktien der C.__________, die bei der Veranlagung der Vermögenssteuer mit einem Steuerwert von Fr. 3‘380‘000.-- (entsprechend 100 x Fr. 33‘800.--) berücksichtigt worden sind, seien aufgrund beachtlicher Mitarbeit des Aktionärs auf den Ertragswert zu kürzen. Bis zum Wegzug aus dem Kanton St. Gallen hätten die Beschwerdeführer jeweils auch von diesem Kürzungsantrag Gebrauch gemacht. Die Aktienbewertung der 100 Namenaktien der C.___