der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Klägerinnen über deren Anwalt, die Beklagte über deren Anwalt, das Bundesamt für Gesundheit sowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an die Gerichtskasse. Der Schiedsgerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: E. Zingg M. Giger versandt am: 8. April 2020 Seite 6