Im Sinne der von den Parteien in dem Vergleich getroffenen Vereinbarung (vgl. Ziffer 6) sind die Kosten hälftig zwischen diesen aufzuteilen. Der von den Klägerinnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20‘000.-- wird an ihren Kostenanteil angerechnet und im Mehrbetrag zurückerstattet. 5.2 Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Ziffer 5 des Vergleichs). Seite 5 Demgemäss erkennt der Schiedsgerichtspräsident als Einzelrichter: 1. Die Klage wird zufolge Vergleichs als erledigt am Gerichtsprotokoll abgeschrieben.