65, 66 und 68 BGG. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2 BGG). Für dieses Verfahren besteht ein Gebührenrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG). Zur Abdeckung des geringen Aufwands des Gerichts in dem vorliegenden Fall erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- angemessen. Im Sinne der von den Parteien in dem Vergleich getroffenen Vereinbarung (vgl. Ziffer 6) sind die Kosten hälftig zwischen diesen aufzuteilen.