32 Abs. 2 BGG die Vorschrift, dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde die Möglichkeit denn auch klar bejaht, dass das Schiedsgericht rein formelle Entscheide, wie etwa Prozesserledigungen zufolge Rückzugs oder Vergleichs oder Ausstandsbegehren, der einzelrichterlichen Zuständigkeit unterstellen kann (vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 14 zu Art.