Die Vorinstanz vertritt in ihrer Vernehmlassung nunmehr ebenfalls die Auffassung, dass sich eine Auferlegung von Verfahrenskosten nicht rechtfertige, und sie fordert dementsprechend die Gutheissung des beschwerdeführerischen Antrags. Nachdem vorliegend in Übereinstimmung mit den Parteien keine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten ausgemacht werden kann, ist die Beschwerde zumindest dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid insoweit aufgehoben wird, als den Beschwerdeführern die betreffenden Verfahrenskosten auferlegt werden.